
Zweitwohnungsgesetz (Lex Weber)
Autor·in: François Bianchi
Veröffentlichungsdatum: 2016
Am 11. März 2012 hat das Schweizer Stimmvolk beschlossen, die Anzahl der Zweitwohnungen pro Gemeinde auf 20 Prozent zu begrenzen. Am 1. Januar 2016 ist das Bundesgesetz über Zweitwohnungen in Kraft getreten. Es unterscheidet zwischen bestehenden Wohnungen und Neubauten.
Bestehende Wohnungen sind Wohnungen, die vor dem 11. März 2012 bestanden haben oder für die am 11. März 2012 eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Solche Wohnungen sind frei nutzbar. Sie können als Erst- oder Zweitwohnungen genutzt werden. Die jeweiligen Eigentümer können ihre Liegenschaft somit an eine Person vermieten, die sich dort niederlässt, ohne befürchten zu müssen, dass sie ihren Status als Zweitwohnung verliert. Auch wenn sie sie selbst als Erstwohnung genutzt haben, wird ihnen nicht die Möglichkeit genommen, sie in der Folge als Zweitwohnung zu verkaufen.
Solche Wohnungen können renoviert, um- und wiederaufgebaut werden, ohne ihren Status als bestehende Wohnung zu verlieren. Sie dürfen im Umfang von 30 Prozent der Hauptnutzfläche erweitert werden, wenn dadurch keine neuen Zweitwohnungseinheiten geschaffen werden. Bei einer Erweiterung um mehr als 30 Prozent verliert die Wohnung ihren Status als bestehende Wohnung und eine Nutzung als Zweitwohnung ist nicht mehr möglich.
In den betroffenen Gemeinden sind Neubauten von Wohnungen nur noch zulässig (wobei die Wohnung als Räumlichkeit mit einer Küche definiert ist) im Fall von:
- Erstwohnungen. Rechtsmissbrauch bleibt vorbehalten. Das Bundesgericht hat Baubewilligungen für solche Wohnungen mit der Begründung verweigert, dass der Bedarf an Erstwohnungen in der betroffenen Gemeinde nicht hinreichend ausgewiesen sei. Es ist auch zu beachten, dass eine neue Erstwohnung, auch wenn sie keinen Mieter findet, nicht einfach nach Ablauf einer bestimmten Frist in eine Zweitwohnung umgewandelt werden kann. Die Behörde darf nur Suspendierungen der Verwendungspflicht unter den im Gesetz und in der entsprechenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen bewilligen.
- Wohnungen, die der touristischen Beherbergung dienen, von denen zwei Arten zulässig sind: a) Unterkünfte, die für kurze Zeiträume im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs vermietet werden (Begriff ähnelt dem eines Hotels); b) Touristenunterkünfte, die sich im selben Gebäude befinden, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat (Typ «Gästezimmer»), damit die örtliche Bevölkerung ihre Rolle als Gastgeber wahrnehmen kann.
Das Gesetz sieht noch einige Ausnahmen vor für ein denkmalgeschütztes oder ortsbildprägendes Gebäude, ein altes Hotel, das nicht rentabel ist, oder ein neues Hotel, dessen Fläche zu 20 Prozent als Zweitwohnungen genutzt werden soll (unter sehr strengen Voraussetzungen).